Die Unterscheidung zwischen Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen ist entscheidend für eine korrekte und rechtssichere Abrechnung.
Sie beeinflusst nicht nur die Art der Abrechnung, sondern auch die steuerliche Behandlung deiner Leistungen.
❗ Hinweis: Dieser Artikel gibt dir eine erste Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Kläre deine individuelle Situation bitte immer vorab mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater ab.
👩⚕️ Privatrechnung: Behandlung mit Verordnung
Eine Privatrechnung entsteht, wenn eine Behandlung auf Basis einer ärztlichen Verordnung erfolgt.
- Es liegt eine ärztliche Verordnung vor
- Die Leistung ist umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG
Auch wenn Patient:innen selbst zahlen, bleibt die Leistung steuerfrei, solange eine medizinische Indikation vorliegt. Für deine Privatpatient:innen (mit Verordnung) legst du eine Preisliste für Privatleistungen an. Diese gelten als Heilbehandlungen und sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Der entsprechende Hinweis wird auf der Rechnung automatisch ausgewiesen.
👉Mehr erfahren: Wie lege ich eine Privatleistung an?
👉Mehr erfahren: Wie erstelle ich eine Privatrechnung?
💳 Selbstzahlerrechnung: ohne Verordnung
Selbstzahlerleistungen werden ohne ärztliche Verordnung erbracht. Für deine Selbstzahlerleistungen benötigst du eine Preisliste für Selbstzahler. Hier hängt die Umsatzsteuer von der Art der Leistung ab: Wenn es sich um Leistungen handelt, die grundsätzlich verordnungsfähig wären, aber ohne Verordnung erbracht werden, gilt in der Regel der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Handelt es sich um rein gesundheitsfördernde oder präventive Leistungen wie Massagen ohne medizinische Indikation, gilt der reguläre Steuersatz von 19 %.
- Es liegt keine Verordnung vor
- Die steuerliche Behandlung hängt von der Art der Leistung ab
Differenzierung:
-
Verordnungsfähige Leistungen ohne Verordnung
- z. B. Fango
- ermäßigter Steuersatz von 7 %
-
Nicht verordnungsfähige Leistungen
- z. B. Wellness, Massagen ohne medizinische Indikation, Tape-Anlagen
- regulärer Steuersatz von 19 %
👉Mehr erfahren: Wie lege ich eine Selbstzahlerleistung an?
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⚖️ Kleinunternehmerregelung
Wenn du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, bist du bei geringem Umsatz von der Umsatzsteuerpflicht befreit und weist daher keine Mehrwertsteuer auf deinen Rechnungen aus, unabhängig davon, ob es sich um Selbstzahlerleistungen oder medizinisch notwendige Heilbehandlungen handelt. Auch Leistungen, die normalerweise umsatzsteuerpflichtig wären (z. B. kosmetische oder präventive Behandlungen), werden in diesem Fall ohne Mehrwertsteuer berechnet. Die fachliche Unterscheidung zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Leistungen bleibt zwar bestehen, hat für die Rechnungstellung jedoch keine Auswirkung.
- rechnest du mit 0 % Umsatzsteuer ab
- der Hinweis nach § 19 UStG erscheint auf der Rechnung
👉Mehr erfahren: Wie weise ich die Kleinunternehmerregelung auf meinen Rechnungen aus?
🧠 Kurz gesagt
Privatpatient = Versicherung zahlt ggf. mit Selbstzahler = Patient zahlt alles selbst
- Mit Verordnung → steuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG)
- Ohne Verordnung, aber verordnungsfähig → 7 %
- Ohne Verordnung, nicht medizinisch → 19 %
- Kleinunternehmerregelung → 0 %
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