Es dürfen je nach Heilmittelbereich pro Verordnung bis zu drei vorrangige Heilmittel verordnet werden.
Dabei darf die Summe der vorrangigen Heilmittel die Verordnungsmenge nach Maßgabe des Kataloges nicht überschreiten.
Sind auf einer Verordnung mehrere vorrangige Heilmittel verordnet, darf pro Tag nur ein Heilmittel erbracht werden. Zusätzlich kann ein ergänzendes Heilmittel erbracht werden, wenn es ebenfalls verordnet wurde.
Welche Heilmittel kombiniert werden können ist im Heilmittelkatalog entsprechend der Diagnosegruppe vorgegeben. Bei der Eingabe der Verordnung in thevea wird diese ausführlich auf die Vorgaben des Heilmittelkataloges geprüft.