Zuzahlungen sind gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteile, die Patient:innen für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung selbst tragen müssen. Auch Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie sind betroffen.
Damit du weißt, wann Patient:innen zahlen müssen und wann nicht, findest du hier die wichtigsten Infos zu Befreiungen – inklusive der Regeln zum Jahreswechsel.
👶 Minderjährige
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Ab dem 18. Geburtstag wird die Zuzahlungspflicht automatisch wirksam. Durch thevea erfolgt dann automatisch die Splittung, falls der Geburtstag in der Behandlungszeit liegt.
🤰 Schwangerschaft
Heilmittelbehandlungen, die wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden, sind zuzahlungsfrei. Die entsprechende Diagnose muss auf der Verordnung erkennbar sein (§ 24e SGB V).
🧾 Persönliche Belastungsgrenze
Patient:innen können sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn sie ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.
Diese liegt bei:
2 % des jährlichen Bruttoeinkommens
1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken
Liegt eine Befreiung vor, sollte immer der Originalnachweis gezeigt und eine Kopie in der Patientenakte hinterlegt werden.
📆 Befreiung während laufender Behandlung
Wenn Patient:innen während einer laufenden Verordnung befreit werden, gilt Folgendes:
Die 10 € Verordnungsgebühr richtet sich nach dem Beginn der Behandlung – sie bleibt fällig, wenn die Befreiung erst später eintritt.
Für die 10 % Zuzahlung ist das Behandlungsdatum entscheidend. Alle Termine nach dem Befreiungsdatum sind zuzahlungsfrei.
👉 Mehr erfahren: Wie kann ich eine Zuzahlungsbefreiung hinzufügen oder löschen?
📬 Patient:innen mit Postbeamtenkrankenkasse
Alle Patient:innen, die bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) versichert sind, sind automatisch von der Zuzahlung befreit.
Du musst keine zusätzliche Befreiungsbescheinigung hinterlegen – thevea erkennt die Kasse anhand der eingetragenen Versicherungsdaten.
⚖️ Heilfürsorge
Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Gesundheitsversorgung für bestimmte Berufsgruppen wie Soldat:innen, Polizist:innen oder Feuerwehrleute im aktiven Dienst.
Sie wird vom Dienstherrn bezahlt. Patient:innen leisten also keine oder nur eingeschränkte Zuzahlungen.
Die Zuzahlungspflicht hängt dabei von der jeweiligen Berufsgruppe ab:
Bundeswehr: keine Zuzahlungspflicht
Bundespolizei: ggf. Zuzahlung wie in der GKV (10 € pro Verordnung + 10 % der Behandlungskosten), je nach Bundesland unterschiedlich geregelt
Landespolizei / Feuerwehr: je nach Bundesland unterschiedlich geregelt
💻 Wie hinterlege ich die Zuzahlungsbefreiung in thevea?
Damit thevea die Zuzahlung korrekt berechnet, kannst du eine bestehende Befreiung direkt auf der Verordnung eintragen, indem du das Kreuz auf der Verordnung entsprechend auf "befreit" setzt. Sollte das Kreuz auf der Verordnung arztseitig falsch gesetzt worden sein, musst du keine Korrektur durch die Praxis anfordern.
Wenn beispielsweise „Zuzahlungspflichtig“ angekreuzt wurde, obwohl der Patient befreit ist, kannst du das Kreuz in thevea einfach anpassen.
Lege anschließend eine Kopie der Befreiungsbescheinigung deiner Abrechnung bei – so ist alles korrekt dokumentiert.
Alternativ kannst du sie in der Verordnungsübersicht eintragen:
Öffne den Reiter >Verordnungen<.
Suche die gewünschte Verordnung.
Klicke in der Spalte >Aktionen< auf die drei Punkte.
Wähle den Punkt >Zuzahlungsbefreiungen< aus.
Trage den Befreiungszeitraum ein und bestätige deine Eingabe.
Eine weitere Möglichkeit ist es im Reiter >Patienten< die Zuzahlung eintragen:
Öffne den Reiter >Patienten<.
Suche den entsprechenden Patienten und öffne die Detailansicht.
Scrolle zum Bereich >Versicherungsdaten<.
Aktiviere dort den Schalter >Zuzahlungsbefreit<.
Trage den Zeitraum der Befreiung ein, also das Start- und Enddatum laut Befreiungsausweis.
❗ Achte darauf, dass das Enddatum korrekt eingetragen ist – vor allem bei Befreiungen, die nur bis zum Jahresende gelten.
Nach Ablauf des Datums wird der Patient automatisch wieder als zuzahlungspflichtig behandelt.
🎄 Befreiung über den Jahreswechsel
Zuzahlungsbefreiungen gelten immer nur für das jeweilige Kalenderjahr.
Geht eine Verordnung über den Jahreswechsel hinaus, gilt:
Termine bis 31. Dezember → alte Befreiung
Termine ab 1. Januar → neue Befreiungsbescheinigung erforderlich
Das ist in allen Heilmittelverträgen gleich geregelt. Sollte für das neue Jahr keine Befreiung hinterlegt sein und die Behandlung über den Jahreswechsel hinausgehen, wird die Zuzahlung in thevea automatisch gesplittet.
So wird der Anteil bis zum 31. Dezember als befreit und der Anteil ab dem 1. Januar als zuzahlungspflichtig berechnet. Andersherum gilt das Prinzip der Splittung natürlich auch.
🧍 Unfallversicherung und BG-Fälle
Leistungen, die über die gesetzliche Unfallversicherung oder eine Berufsgenossenschaft abgerechnet werden, sind grundsätzlich zuzahlungsfrei.
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