Fehlt ein Kreuz für die Zuzahlung komplett, gelten Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises grundsätzlich als zuzahlungspflichtig.
➡️ Legt der Patient einen Befreiungsausweis vor:
Setze das Kreuz in thevea auf „zuzahlungsbefreit“ und gib eine Kopie des Ausweises mit in die Abrechnung.
➡️ Liegt kein Ausweis vor:
Setze in thevea das Kreuz auf „zuzahlungspflichtig“.
Eine Änderung auf der Originalverordnung ist in beiden Fällen nicht erforderlich.
❗️Wenn der Patient keinen Befreiungsausweis vorlegen kann, muss er die Zuzahlung erbringen. Sollte im Nachgang ein Ausweis vorgelegt werden, kann der Patient sich die Zuzahlung direkt bei seiner Krankenkasse wieder zurück holen.
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