Es kann immer einmal vorkommen, dass das Kreuz zur Zuzahlung auf einer Verordnung falsch gesetzt wurde. Damit die Verordnung dennoch korrekt abgerechnet wird und alle Beteiligten berücksichtigt werden, findest du hier das richtige Vorgehen für die verschiedenen Fälle:
🧾 Patient ist befreit, aber das Kreuz steht auf „zuzahlungspflichtig“
In diesem Fall muss der Patient dir einmal seine Befreiung vorlegen. Am besten machst du eine Kopie davon.
In thevea darfst du das Kreuz anschließend auf „zuzahlungsbefreit“ setzen – auf der Originalverordnung bleibt das Kreuz unverändert.
💡Die Kopie der Befreiung muss gemeinsam mit der Originalverordnung in die Abrechnung.
Bei den Kostenträgern zählt die Vorlage des Befreiungsausweises mehr als das gesetzte Kreuz auf der Verordnung.
💶 Patient ist zuzahlungspflichtig, aber das Kreuz steht auf „zuzahlungsbefreit“
Wenn das Kreuz arztseitig versehentlich falsch gesetzt wurde, musst du keine Korrektur in der Praxis anfordern.
Du kannst das Kreuz in thevea einfach auf „zuzahlungspflichtig“ setzen und die Zuzahlung entsprechend abrechnen.
Die Kostenträger wissen, welche Patienten zuzahlungspflichtig sind – daher entstehen hier keine Probleme.
❌ Keines der Kästchen wurde angekreuzt
Fehlt ein Kreuz komplett, gelten Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises grundsätzlich als zuzahlungspflichtig.
➡️ Legt der Patient einen Befreiungsausweis vor:
Setze das Kreuz in thevea auf „zuzahlungsbefreit“ und gib eine Kopie des Ausweises mit in die Abrechnung.
➡️ Liegt kein Ausweis vor:
Setze in thevea das Kreuz auf „zuzahlungspflichtig“.
Eine Änderung auf der Originalverordnung ist in beiden Fällen nicht erforderlich.
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