Seit dem 01. Oktober 2025 gibt es neue, bundesweit einheitliche Regeln für die Nagelspangenbehandlung in der Podologie. Ziel der Anpassung ist es, die Leistungen klarer zu strukturieren, die Abrechnung zu vereinfachen und mehr Sicherheit im Praxisalltag zu schaffen.
Die neue Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und den Krankenkassen soll die Abrechnung vereinfachen und Missverständnisse vermeiden. Die therapeutische Freiheit bleibt bestehen – du entscheidest selbst, welche Spange im Einzelfall sinnvoll ist.
Für alle Verordnungen, die bis zum 30.09.2025 ausgestellt wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen auch, wenn die Behandlung erst später durchgeführt wird.
👉 Mehr erfahren: Eingabe der Nagelspange mit Ausstellungsdatum bis zum 30.09.2025
Grundsätze der Nagelspangenbehandlung
Die Nagelspangenbehandlung ist ausschließlich für die Therapie des Unguis incarnatus – also des eingewachsenen Zehennagels – mit dem ICD-10-Code L60.0 in den Stadien 1, 2 oder 3 verordnungsfähig.
| Diagnosegruppe | Heilmittel | Höchstmenge je Verordnung | Orientierende Behandlungsmenge | Frequenz-empfehlung |
|---|---|---|---|---|
| UI 1 (Stadium 1) | Nagelspangen-behandlung | bis zu 8 je Verordnung | bis zu 8 Einheiten | nach Bedarf* |
| UI 2 (Stadium 2 oder 3) | Nagelspangen-behandlung | bis zu 4 je Verordnung | bis zu 8 Einheiten | nach Bedarf* |
*Die auf der Verordnung angegebene Therapiefrequenz gilt lediglich als Empfehlung. Du kannst im therapeutischen Ermessen davon abweichen, ohne Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt halten zu müssen. Eine Anpassung oder Korrektur der Verordnung ist dafür nicht notwendig.
🗓️Das Wichtigste im Überblick
Die alten Positionen 78210, 78220, 78230, 78300 und 78400 wurden durch die neue, einheitliche 78610 – Nagelspangenbehandlung ersetzt.
Es gibt nur noch eine einheitliche Leistung für die Nagelspangenbehandlung unabhängig vom verwendeten Spangensystem.Ein Modellwechsel muss nicht mehr auf der Verordnung, sondern nur noch in der Patientenakte dokumentiert werden.
Kontrollen (78510) sind weiterhin möglich, dürfen aber die Anzahl der verordneten Behandlungseinheiten nicht überschreiten.
Für Kinder unter 14 Jahren oder Patient:innen mit Unguis incarnatus Stadium 2–3 kann die Aufschlagsposition 78620 bis zu zweimal je Termin zusätzlich abgerechnet werden.
💡So läuft die Abrechnung ab
Bei neuen Verordnungen ab dem 01.10.2025 (Ausstellungsdatum) verwendest du die nachfolgend aufgeführten Positionen (nicht auf der Originalverordnungeintragen!).
Alte Spangen-Positionen (z. B. 78210, 78220, 78300 oder 78400) gelten nur noch für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis zum 30.09.2025.
| Positionsnummer | Bezeichnung inkl. Regelleistungszeit (RLZ) | Hinweis |
|---|---|---|
| 78100 |
Erstbefundung (groß) RLZ: 45 Minuten |
|
| 78110 |
Erstbefundung (klein) RLZ: 20 Minuten |
|
| 78510 |
Kontrolle der Spange RLZ: 15 Minuten |
|
| 78520 |
Abschluss oder Entfernung RLZ: 25 Minuten |
|
| 78530 |
Therapiebericht bei UI 2 RLZ: 15 Minuten |
|
| 78610 |
Nagelspangenbehandlung RLZ: 45 Minuten |
Die Nagelspangenbehandlung kann bei ein- oder beidseitiger Anpassung, z. B. nach Ross Fraser, zweimal am Tag abgerechnet werden. |
| 78620 |
Aufschlag für besonderen Aufwand RLZ: 15 Minuten |
|
| 👉 Mehr erfahren: Leistungsbeschreibung |
✍️Wichtige Hinweise zur Dokumentation
Die Lokalisation des Nagels (z. B. „U1 links“) muss auf der Verordnungsrückseite einmalig unter Maßnahmen im Feld „Begründung“ durch den Leistungserbringenden eingetragen werden.
Jede erbrachte Leistung wird mit Kürzel oder Wortlaut, Datum und Initialen dokumentiert.
Die Patientin oder der Patient unterschreibt direkt nach der Behandlung. Es sind keine Sammelunterschriften erlaubt.
Bei Befunden UI 2 ist zusätzlich eine Fotodokumentation erforderlich (zu Beginn, am Ende und bei Veränderungen).
Jede Position muss einzeln bestätigt werden in je einer Zeile.
z.B.: 1x EBF + 2x Nsp.Beh.= 3 Zeilen/ Unterschriften- Hier findest du die erlaubten Abkürzungen für die Verordnungsrückseite:
Heilmittelpositionsnummer Kürzel Erstbefund klein EBF klein Erstbefund groß EBF groß Kontrolle Kontrolle Abschluss Abschluss Therapiebericht UI 2 Muss nicht in den Maßnahmen angegeben werden – kein Kürzel Nagelspangenbehandlung Nsp.Beh. Aufschlag für besonderen Aufwand +15 Minuten
Eine genaue Ausfüllhilfe für die Originalverordnung findest du 👉hier.
📋 Was muss ich bei der Erstbefund groß/klein beachten?
Die Erstbefundung umfasst die Anamnese sowie eine podologische Befunderhebung. Zusätzlich beinhaltet sie die Aufklärung und Beratung zur Nagelspangenbehandlung sowie die Erstellung eines Therapieplans mit Festlegung des Therapieziels.
Standardmäßig gilt eine Regelleistungszeit von 20 Minuten („Erstbefundung klein“).
Bei Bedarf kann eine ausführlichere Erstbefundung mit einer Regelleistungszeit von 45 Minuten („Erstbefundung groß“) durchgeführt werden.
Die „große“ Erstbefundung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Patient:innen z.B.
sehr jung oder sehr alt sind
multimorbide sind
kognitive Einschränkungen aufweisen
In diesen Fällen ist eine ausführlichere Befunderhebung und Beratung notwendig. Wichtig ist hierbei eine gute Dokumentation, warum die große Erstbefundung genutzt wurde.
💡Wichtig zu wissen:
Die große Erstbefundung kann auch dann erbracht werden, wenn der Patient bereits zuvor eine Komplexbehandlung erhalten hat. Eine vorherige Komplexbehandlung schließt die Abrechnung der großen Erstbefundung also nicht aus.
Unter der früheren Regelung zur „alten Nagelspange“ durfte die große Erstbefundung nicht durchgeführt werden, wenn der Patient bereits bekannt war. Diese Einschränkung besteht bei der aktuellen Regelung nicht mehr.
💡Zusätzlich gilt:
Innerhalb einer Behandlungsserie darf die Erstbefundung nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden.
Bei Folgeverordnungen für denselben Zeh wird keine erneute Erstbefundung abgerechnet.
❗Ausnahme:
Wurde eine Verordnung abgebrochen und der Patient kommt später erneut, darf die Erstbefundung wieder durchgeführt und abgerechnet werden, da es sich um einen neuen Behandlungsfall handelt.
❗Wichtig:
Die „Erstbefundung groß“ darf nur einmal pro Patient:in im Kalenderjahr abgerechnet werden.
🧾Wann darf ich die Kontrolle durchführen?
Nach der ersten Anlage einer Nagelkorrekturspange bei Unguis incarnatus im Stadium 2 oder 3 (Diagnosegruppe UI2) ist eine Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit verpflichtend.
Weitere Kontrollen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei Schmerzen oder bei Versicherten bis zum 18. Lebensjahr.
Die Kontrolle muss therapeutisch nachvollziehbar begründet und in der Verlaufsdokumentation dokumentiert werden.
Ergibt sich bei einem Termin kein Bedarf für eine Nachregulierung bzw. Folgebehandlung, wird statt der Nachregulierung eine Kontrolle abgerechnet.
Wichtig:
Die Anzahl der abgerechneten Kontrolltermine darf die Anzahl der verordneten Behandlungseinheiten auf der Verordnung nicht überschreiten. (UI 1: bis zu 8 Kontrollen / UI 2: bis zu 4 Kontrollen).
Zusatzregel:
Nach der Kontrolle gilt erneut eine Frist von 12 Wochen.
📝 Muss ich einen Therapiebericht bei UI2 schreiben?
Ein Therapiebericht ist nur dann verpflichtend, wenn er vom Arzt ausdrücklich verordnet wurde.
Bei UI2 ist allerdings die Fotodokumentation verpflichtend. Deshalb ist es sinnvoll, mit der verordnenden Praxis Rücksprache zu halten, damit der Bericht offiziell angefordert wird.
Warum?
Wenn du sowieso die Dokumentation erstellen musst und eine kurze Rückmeldung an die Praxis erfolgt, kannst du für den Therapiebericht auch die entsprechende Vergütung abrechnen und solltest das aus wirtschaftlicher Sicht auch tun.
🧾 Welche Spangen darf ich nutzen?
Es dürfen ausschließlich medizinische Spangen verwendet werden.
Achte darauf, dass auf der Verpackung ein MD-Kennzeichen (Medical Device) vorhanden ist, welches bestätigt, dass es sich um ein Medizinprodukt handelt.
🧾Wann darf ich den "Aufschlag für besonderen Aufwand" abrechnen?
In manchen Fällen ist die Behandlung aufwendiger als üblich, zum Beispiel bei kleinen Kindern oder bei Patient:innen mit eingewachsenen Nägeln im Stadium 2 bis 3 (UI 2). Dafür wurde der Aufschlag für besonderen Aufwand (78620) eingeführt.
Er kann zusätzlich zur regulären Nagelspangenbehandlung (78610) abgerechnet werden, wenn der Zeitbedarf den normalen Rahmen überschreitet. Die Therapiezeit beträgt dabei rund 15 Minuten und kann je Termin bis zu zweimal ergänzt werden.
Wichtig ist: Der Aufschlag zählt nicht als eigene Behandlungseinheit und wird immer gemeinsam mit der eigentlichen Nagelspangenbehandlung bestätigt. Eine separate Verordnung ist dafür also nicht erforderlich.
Diese Zusatzposition sorgt dafür, dass der erhöhte Aufwand – etwa durch das Anpassen bei empfindlichen Kinderfüßen oder durch komplexere Befunde – angemessen berücksichtigt wird.
🧾Wie kann ich bei die Anpassung durchführen und abrechnen?
Die Anpassung kann jetzt am selben Tag wie die Fertigung und das Aufsetzen erfolgen.
Ein Beispiel: Der Patient kommt vormittags in die Praxis, der Abdruck wird erstellt und die Behandlungseinheit wird bestätigt. In der Mittagspause wird die Nagelspange gefertigt. Am Nachmittag kommt der Patient erneut zum Aufsetzen der Spange. Für beide Termine unterschreibt der Patient jeweils eine eigene Zeile, da es sich um zwei getrennte Behandlungseinheiten handelt.
Falls zusätzlich am selben Tag eine Erstbefundung stattgefunden hat, sind insgesamt drei Behandlungseinheiten erbracht worden, die Fertigung wird nicht unterschrieben. In diesem Fall kannst du sogar direkt eine Teilabrechnung durchführen.
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