Eine sorgfältige Befundung ist die Grundlage jeder podologischen Behandlung, um individuelle Therapiepläne zu erstellen und den Behandlungsverlauf optimal zu steuern. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Befundungsarten, ihre Bedeutung und Eingabe.
❓Wie wird in thevea die Befundung hinzufügt?
Auf der Behandlungsdatenseite findest du für jede Maßnahme ein kleines Auswahlfeld mit einem Pfeil nach unten. Darüber öffnest du das Dropdown-Menü und wählst die passende Befundung aus.
1. Podologische Eingangsbefundung (78040)
Bei Patient:innen, die erstmalig eine podologische Leistung bei einem zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch nehmen, muss die podologische Eingangsbefundung ohne zusätzliche Verordnung durchgeführt werden. Die Eingangsbefundung ist also immer praxisbezogen einmalig, nicht patientenlebenslang.
🛠️Leistungen:
- Sichtung patientenbezogener Unterlagen
- Erstgespräch mit der Patientin oder dem Patienten, ggf. auch mit Angehörigen
- Erhebung der Anamnese und Befunderhebung mit standardisierten Tests
- Überprüfung vorhandener Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Schuhe)
- Erstellung eines Therapieplans und Definition der Therapieziele
- Beratung und Aufklärung der Patient:innen
⚠️Besonderheiten:
Die podologische Eingangsbefundung muss einmalig und ohne zusätzliche Verordnung durchgeführt werden.
Die reguläre Befundung (78030) nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
Die podologische Eingangsbefundung findet vor der ersten podologischen Behandlung statt aber kann am selben Tag zusammen mit der podologischen Leistung durchgeführt werden.
Die Eingangsbefundung zählt nicht als Behandlungseinheit nach Heilmittel-Richtlinie.
Sie ist eine eigenständige Leistung und muss daher vom Versicherten unterschrieben werden.
🖊️ Wie wird die Eingangsbefundung auf der Originalverordnung bestätigt?
Die Eingangsbefundung wird auf der Rückseite der Verordnung unter „Maßnahmen“ als
>Eingangsbefundung< oder >Eing. Bef.< eingetragen.
Für die Dokumentation gelten die vertraglichen Vorgaben:
Die Unterschrift muss am Tag der Leistung erfolgen.
Datum und Initialen des Leistungserbringers müssen hinzugefügt werden.
Die Patientin oder der Patient muss diese Eintragung durch Unterschrift auf der Verordnung bestätigen, da die Eingangsbefundung eine eigenständige, bestätigungspflichtige Leistung ist.
2. Podologische Befundung (78030)
Die podologische Befundung wird im Behandlungsverlauf zur Überprüfung des Therapieplans und Anpassung der Maßnahmen durchgeführt.
🛠️Leistungen:
- Überprüfung der Therapieziele und ggf. Anpassung des Therapieplans
- Durchführung störungsspezifischer Tests und Screenings
- Kontrolle der Schuhe und Einlagen
💶 Kann die Position 78030 zu jeder Behandlung abgerechnet werden?
Ja, die Befundposition 78030 ist zu jeder podologischen Abrechnungsposition abrechenbar – sowohl bei:
Behandlung klein
Behandlung groß
Eine Abrechnung der 78030 ist bei Nagelspangenbehandlungen (Diagnosegruppen UI1 und UI2) nicht möglich. Nutze hier die 78100 oder 78110.
🖊️ Muss die Befundung auf der Rückseite der Verordnung angegeben werden?
Nein. Die Befundposition 78030 muss nicht auf der Verordnung eingetragen werden.
3. Erstbefundung Nagelspangenbehandlung (78100- groß) (78110-klein)
Diese Maßnahme betrifft die Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkorrekturspangen und beinhaltet die podologische Erstbefundung.
Wenn ein Patient bereits wegen anderer Leistungen – sei es eine podologische Behandlung oder eine andere Nagelspangenbehandlung – in Therapie ist, wird die „Erstbefundung klein“ mit einer Regelleistungszeit von bis zu 20 Minuten durchgeführt. Andernfalls kann die „Erstbefundung groß“ erbracht werden, die bis zu 45 Minuten in Anspruch nimmt. Letztere Leistung darf jedoch nur einmal pro Kalenderjahr erfolgen.
🛠️Leistungen:
- Anamnese und Analyse des Gangbildes
- Sicht- und Tastbefund der Nägel und des umliegenden Gewebes
- Beratung zur Pflege und Auswahl geeigneter Nagelspangen
- Erstellung eines Therapieplans
🖊️ Wie wird die Erstbefundung für die Nagelspangenbehandlung auf der Originalverordnung bestätigt?
Die Erstbefundung zur Nagelspangenbehandlung wird auf der Rückseite der Verordnung im Bereich „Maßnahmen“ eingetragen. Du kannst dafür entweder den vollständigen Wortlaut oder die offizielle Leistungsziffer nutzen:
Erstbefundung groß oder EBF groß
Erstbefundung klein oder EBF klein
Für die Dokumentation gelten die vertraglichen Vorgaben:
Die Unterschrift muss am Tag der Leistung erfolgen.
Datum und Initialen des Leistungserbringers müssen hinzugefügt werden.
Die Patientin oder der Patient muss diese Eintragung durch Unterschrift auf der Verordnung bestätigen, da die Eingangsbefundung eine eigenständige, bestätigungspflichtige Leistung ist.
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