Die Vergütung der Blankoverordnung in der Ergotherapie erfolgt auf Basis der vertraglich festgelegten Preise. Diese werden in der Vergütungsvereinbarung nach §125a SGB V geregelt und unterliegen den aktuellen Verträgen der GKV.
Grundlagen der Vergütung
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Für Blankoverordnungen wurde eine gesonderte Vergütungsvereinbarung festgelegt.
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Die Vergütung richtet sich nach den festgelegten Pauschalen und Leistungsbestandteilen der jeweiligen Indikation.
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Ergotherapeut:innen haben innerhalb der Blankoverordnung mehr Flexibilität bei der Auswahl der Behandlungsformen, jedoch sind die Vergütungssätze fixiert.
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Für jedes Heilmittel gibt es gesonderte Positionsnummern, die die Durchführungsart als Einzel-, Gruppen-, Parallel- oder telemedizinische Leistung abbilden.
Vergütung der Heilmittel
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Die Vergütungshöhe der Heilmittel orientiert sich zwar am Minutenpreis der bekannten Preise, erfolgt jedoch je geleistetem 15-Minuten-Zeitintervall.
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Die jeweilige Positionsnummer wird je nach Behandlungslänge mehrmals je Heilmittel für einen Behandlungstermin angesetzt.
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Zusätzlich kann je Termin ein Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt werden.
Rechnungsbeispiel SB1
Therapie: 75 Minuten motorisch-funktionelle Einzelbehandlung
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Positionsnummer 54142 wird 5x für die Durchführung des Heilmittels und 1x für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt.
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Gesamtvergütung: 90,36 € (6 × 15,06 €).
Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung
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Pro Blankoverordnung kann einmal die versorgungsbezogene Pauschale (Pos.-Nr. 54503) berechnet werden. Diese wird in thevea beim Abschluss der Verordnung automatisch hinzugefügt.
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Die Beratung zur Integration darf zweimal durchgeführt und abgerechnet werden.
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Die Beratungslänge wird in 15-Minuten-Zeitintervallen berechnet und darf zwischen 30 und 180 Minuten liegen. Auch hier kann ein Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitung angesetzt werden.
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Falls die Beratung nicht telemedizinisch erfolgt und kein Hausbesuch stattfindet, kann zusätzlich die Positionsnummer 59972 für den Mehraufwand angesetzt werden (max. 2x je Blankoverordnung).
Abrechnung weiterer Positionsnummern
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Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs (54003): einmalig zu Beginn am Tag der ersten Behandlung abrechenbar.
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Thermische Anwendungen (54341): einmal pro Behandlung abrechenbar.
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Ergotherapeutische temporäre Schiene:
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Bis 400 € (54445): maximal zweimal je Blankoverordnung.
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Über 400 € (54446): nur nach Bestätigung des Kostenvoranschlages abrechenbar.
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Übermittlungsgebühr für den Therapiebericht (59741): einmal abrechenbar.
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Hausbesuche:
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59973 für Hausbesuche im häuslichen Umfeld.
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59974 für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen.
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Zeitpunkt der Abrechnung
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Die Abrechnung erfolgt immer nach Beendigung einer Blankoverordnung.
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Spätestens 16 Wochen nach Ausstellungsdatum oder früher, falls das Therapieziel erreicht oder die Therapie vorzeitig beendet wird.
- ❗ Zwischenabrechnungen sind nicht möglich.
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