Die Vergütung der Blankoverordnung in der Ergotherapie erfolgt auf Basis der vertraglich festgelegten Preise. Diese werden in der Vergütungsvereinbarung nach §125a SGB V geregelt und unterliegen den aktuellen Verträgen der GKV.
Grundlagen der Vergütung
- Für Blankoverordnungen wurde eine gesonderte Vergütungsvereinbarung festgelegt.
- Die Vergütung richtet sich nach den festgelegten Pauschalen und Leistungsbestandteilen der jeweiligen Indikation.
- Ergotherapeut:innen haben innerhalb der Blankoverordnung mehr Flexibilität bei der Auswahl der Behandlungsformen, jedoch sind die Vergütungssätze fixiert.
- Für jedes Heilmittel gibt es gesonderte Positionsnummern, die die Durchführungsart als Einzel-, Gruppen-, Parallel- oder telemedizinische Leistung abbilden.
Vergütung der Heilmittel
- Die Vergütungshöhe der Heilmittel orientiert sich zwar am Minutenpreis der bekannten Preise, erfolgt jedoch je geleistetem 15-Minuten-Zeitintervall.
- Die jeweilige Positionsnummer wird je nach Behandlungslänge mehrmals je Heilmittel für einen Behandlungstermin angesetzt.
- Zusätzlich kann je Termin ein Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt werden.
Rechnungsbeispiel SB1
Therapie: 75 Minuten motorisch-funktionelle Einzelbehandlung
- Positionsnummer 54142 wird 5x für die Durchführung des Heilmittels und 1x für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt.
- Gesamtvergütung: 90,36 € (6 × 15,06 €).
Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung
- Pro Blankoverordnung kann einmal die versorgungsbezogene Pauschale (Pos.-Nr. 54503) berechnet werden. Diese wird in thevea beim Abschluss der Verordnung automatisch hinzugefügt.
- Die Beratung zur Integration darf zweimal durchgeführt und abgerechnet werden.
- Die Beratungslänge wird in 15-Minuten-Zeitintervallen berechnet und darf zwischen 30 und 180 Minuten liegen. Auch hier kann ein Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitung angesetzt werden.
- Falls die Beratung nicht telemedizinisch erfolgt und kein Hausbesuch stattfindet, kann zusätzlich die Positionsnummer 59972 für den Mehraufwand angesetzt werden (max. 2x je Blankoverordnung).
Abrechnung weiterer Positionsnummern
- Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs (54003): einmalig zu Beginn am Tag der ersten Behandlung abrechenbar.
- Thermische Anwendungen (54341): einmal pro Behandlung abrechenbar.
-
Ergotherapeutische temporäre Schiene:
- Bis 400 € (54445): maximal zweimal je Blankoverordnung.
- Über 400 € (54446): nur nach Bestätigung des Kostenvoranschlages abrechenbar.
- Übermittlungsgebühr für den Therapiebericht (59741): einmal abrechenbar.
-
Hausbesuche:
- 59973 für Hausbesuche im häuslichen Umfeld.
- 59974 für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen.
Zeitpunkt der Abrechnung
- Die Abrechnung erfolgt immer nach Beendigung einer Blankoverordnung.
- Spätestens 16 Wochen nach Ausstellungsdatum oder früher, falls das Therapieziel erreicht oder die Therapie vorzeitig beendet wird.
- ❗ Zwischenabrechnungen sind nicht möglich.
📖 Das könnte dich außerdem interessieren:
- Blankoverordnung Ergotherapie: Abrechnung– klicke hier!
- Blankoverordnung Ergotherapie: Empfangsbestätigung – klicke hier!
- Blankoverordnung Ergotherapie: Berechnung der Zuzahlung – klicke hier!