Seit 2021 wird nicht mehr unterschieden in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls.
Stattdessen gibt es einen „Verordnungsfall“ und daran geknüpft eine sogenannte „orientierende Behandlungsmenge“.
📖Was ist ein Verordnungsfall?
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelverordnungen einer Patientin oder eines Patienten mit derselben Diagnosegruppe und derselben ICD-10-Diagnose (erste drei Stellen identisch). Innerhalb eines Verordnungsfalls können mehrere Verordnungen ausgestellt werden, auch wenn sich die Leitsymptomatik oder das Heilmittel ändert.
Ein neuer Verordnungsfall beginnt erst, wenn seit der letzten ausgestellten Verordnung mindestens 6 Monate vergangen sind, ohne dass eine weitere Verordnung für diesen Fall ausgestellt wurde.
👉Ausgegangen wird hier nach dem Tag der Ausstellung der letzten Verordnung, sollte in diesem Zeitraum keine weitere Verordnung ausgestellt worden sein.
„Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner.“
(§ 7 Abs. 3 HeilM-RL)
Daraus ergibt sich:
- Die orientierende Behandlungsmenge gilt immer arztbezogen
- Verordnungen anderer Ärzt:innen werden nicht automatisch mitgerechnet
- Ein anderer Arzt kann daher einen eigenen Verordnungsfall auslösen
📏 Was bedeutet die orientierende Behandlungsmenge?
Die orientierende Behandlungsmenge gibt an, mit wie vielen Behandlungseinheiten das Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Sie dient dem Arzt also als Orientierung bei der Verordnung.
❗ Wichtig:
Auch wenn die orientierende Behandlungsmenge erreicht wurde, dürfen weiterhin Verordnungen ausgestellt und angenommen werden.
Wenn das Therapieziel noch nicht erreicht ist, kann der Arzt weitere Verordnungen innerhalb desselben Verordnungsfalls ausstellen. Die medizinische Begründung muss dabei in der ärztlichen Dokumentation festgehalten werden.
👉 Zu beachten ist jedoch:
Die maximale Höchstmenge je einzelner Verordnung aus dem Heilmittelkatalog darf weiterhin nicht überschritten werden. Patient:innen benötigen daher gegebenenfalls häufiger neue Verordnungen vom Arzt.
Eine Verordnung für bis zu 12 Wochen ist nur noch bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf möglich.
💡Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
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