Seit 2021 wird nicht mehr unterschieden in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls.
Stattdessen gibt es einen „Verordnungsfall“ und daran geknüpft eine sogenannte „orientierende Behandlungsmenge“.
Was ist ein Verordnungsfall?
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen die aufgrund von einer Diagnose erforderlich sind.
Ein neuer Verordnungsfall tritt nach sechs Monate ein. Ausgegangen wird hier nach dem Tag der Ausstellung der letzten Verordnung, sollte in diesem Zeitraum keine weitere Verordnung ausgestellt worden sein.
Ein Verordnungsfall bezieht sich immer auf den verordnenden Arzt/ die Ärztin, so dass bereits verordnete Behandlungseinheiten anderer Ärztinnen und Ärzte für dieselbe Patientin oder denselben Patienten nicht in die Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge einbezogen werden.
Es kann somit ein neuer Verordnungsfall ausgelöst werde, wenn ein neuer Arzt eine Verordnung ausstellt.
Es liegt arztseitig die Verantwortung vor, sich bei dem Patienten über vorherige oder bereits laufende Heilmittelbehandlungen zu informieren, um parallel ausgestellte Verordnungen verschiedener Ärztinnen und Ärzte zur selben Erkrankung zu vermeiden.
Was ist eine orientierende Behandlungsmenge?
Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll deutlich machen, dass sich der Arzt bei der Heilmittelverordnung an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann.
Wenn die orientierende Behandlungsmenge ausgeschöpft ist, gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, aus medizinischen Gründen Heilmittel zu verordnen.
Diese medizinische Begründung muss in den ärztlichen Akten dokumentiert sein (§7).