Durch die korrekte Abrechnung der Komplexbehandlung führt thevea dich durch. Aber wie werden die Maßnahmen auf der Originalverordnung eingetragen und bestätigt? Dieser Artikel führt dich Schritt für Schritt durch alle Felder der Heilmittelverordnung für die Komplexbehandlung.
✍️ Wie du die Rückseite richtig ausfüllst
1. Datum
Datum der durchgeführten Behandlung
2. Maßnahme
Eintragung der durchgeführten Behandlungsmaßnahme
3. Leistungserbringer
Eintragung des Namenskürzels des Behandlers. KEINE UNTERSCHRIFT des Behandlers.
4. Unterschrift des Versicherten
Hier unterschreibt der behandelte Patient.
Ist dieser dazu nicht in der Lage, kann die Betätigung durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine Betreuungsperson erfolgen.
Hinweis hierzu bitte auf der Rückseite, z. B. in Zeile 18–20.
5. Rechnungsnummer / Belegnummer
Hier erfolgt die Angabe der Rechnungs-Belegnummer:
Selbstabrechner generieren diese eigenständig
Ansonsten wird diese vom Rechenzentrum vergeben.
6. Behandlungsabbruch – Datum
Angabe des Datums, an dem die Behandlung abgebrochen wurde.
7. Begründung
Hier wird die Begründung für den Behandlungsabbruch und die Lokalisation eingetragen.
8. Abweichung von der Frequenz*
Hier wird eine mögloche Abweichung der Frequenz eingetragen.
9. Stempel / Unterschrift Leistungserbringer
Unterschrift des zugelassenen Leistungserbringers der podologischen Praxis
oder einer dafür beauftragten Person, z. B. Ihres Buchhalters mit dem Zusatz i. A. (= im Auftrag)
*Frequenzabweichungen von 2 Tagen aus organisatorischen Gründen in Ihrer Praxis sind ohne Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin möglich und müssen nicht begründet werden.
🔢 Kürzel / Abrechnungsnummer
| Position | Leistung | Kürzel | Hinweis | Abrechnungsnr. |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Podologische Behandlung groß | pod. Beh. gr. | 50 Min Therapiezeit (nur bei Komplexbehandlungen) | 78020 |
| 2 | Podologische Behandlung klein | pod. Beh. kl. | 20 Minuten Therapiezeit | 78010 |
| 3 | Hausbesuch (groß) | HB | Hausbesuch z.B. in einem Privathaushalt | 79933 |
| 4 | Hausbesuch (klein) | HB | Hausbesuch in einer sozialen Gemeinschaft, z.B. Pflegeeinrichtung | 79934 |
| 5 | Eingangsbefundung | Eing. Bef. | kommt in eine eigene Zeile | 78040 |
| 6 | Podologische Befundung | / | wird nicht eingetragen | 78030 |
📌 Grundsätzlich gilt
Die erbrachte Leistung und, falls durchgeführt, ein Hausbesuch müssen am Behandlungstag auf der Rückseite der Verordnung eingetragen werden. Die Angaben sollen für die Versicherten nachvollziehbar sein. Du kannst sie entweder ausgeschrieben oder mit den vereinbarten Kürzeln dokumentieren. Zusätzlich müssen das Leistungsdatum und die Initialen der behandelnden Person eingetragen werden.
Die Patientin oder der Patient bestätigt jede Leistung direkt nach der Behandlung mit einer Unterschrift auf der Verordnung. Für weitere Termine dürfen Wiederholungszeichen genutzt werden. Auch diese Einträge müssen von den Versicherten unterschrieben werden.
- Die >podologische Behandlung< klein umfasst alle podologischen Leistungen mit einer Therapiezeit von bis zu 20 Minuten. Handelt es sich um eine podologische Komplexbehandlung, die mehr als 20 Minuten dauert, kann sie als >podologische Behandlung groß< abgerechnet werden.
- Auch bei Patienten mit einem Fuß darf auch die große Behandlung im Rahmen der Komplexbehandlung abgerechnet werden.
- Bei Nagel- oder Hornhautbearbeitungen kann die Behandlung nicht als groß abgerechnet werden, auch wenn sie länger als 20 Minuten dauert. Die Unterscheidung groß/klein gilt ausschließlich für die podologische Komplexbehandlung. Nagelbearbeitungen und Hornhautabtragungen werden stets mit 78010 plus 78030 abgerechnet.
Die podologische Eingangsbefundung erfolgt vor der ersten Leistung, aber beides darf am selben Tag stattfinden.
Die podologische Befundung wird nicht dokumentiert.
Der Hausbesuch wird mit >Hausbesuch< oder abgekürzt mit >HB< eingetragen. Die Ergänzung "groß" oder "klein" ist auf der Originalverordnung nicht notwendig.
Nimm keine Folgeverordnung an, bevor die aktuelle Verordnung fertig ist. Ein Abbruch der Verordnung wegen einer Folgeverordnung ist kein valider Grund!
Eine Therapie kann auch direkt nach der Eingangsbefundung beendet werden, zum Beispiel wenn sich dabei herausstellt, dass keine Behandlung sinnvoll ist. In diesem Fall muss der Leistungserbringer den Abbruch auf der Rückseite der Verordnung dokumentieren und im Feld Begründung nachvollziehbar erläutern, warum die Behandlung nicht fortgeführt wird.
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