Sollte eine Angabe auf dem Original noch einmal korrigiert werden müssen, kannst du das unter verschiedenen Voraussetzungen machen.
👩⚕️Was muss vom Arzt korrigiert werden?
Folgende Angaben dürfen nur vom Arzt korrigiert werden:
- alle Angaben zum Versicherten
- Ausstellungsdatum
- Unterschrift/ Stempel
- Fehlen oder Änderung der Aufteilung der Behandlungseinheiten
- Fehlen, Ergänzen oder Änderung der Aufteilung des Heilmittels
- Diagnosegruppe
- ICD-10-Code
- dringlicher Behandlungsbedarf
- Fehlen oder unzulässige Kombination mit dem ergänzenden Heilmittel
- Hausbesuch
💡All diese Angaben dürfen ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe geändert werden.
📝Was darf ich in Absprache mit dem Arzt selbst korrigieren?
Folgende Änderungen darfst du in Absprache mit dem Arzt selbst vornehmen:
- Versichertennummer
- Status
- Kostenträgererkennung
- Arztnummer
- Betriebsstättennummer
- Heilmittel: von ergänzenden Angaben (z.B „Bobath“) kann der LE abweichen
- Änderung der Behandlung auf Doppelbehandlung
- Einzel- und Gruppenbehandlung: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
- Therapiefrequenz: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
- Leitsymptomatik
💡Ergänzungen sind hier durch die Leistungserbringer im Einvernehmen mit dem Arzt möglich. Die Änderungen bedürfen Unterschrift, dem Kürzel „LE“ und Datumsangabe. Außerdem müssen die ursprünglichen ärztlichen Angaben sichtbar bleiben.
❌Was muss nicht korrigiert werden?
In folgenden Fällen ist keine Änderung der Verordnung erforderlich:
Überschreitung der Verordnungshöchstmenge:
Wurde die Höchstmenge gemäß HeilM-RL überschritten, ist der Arzt darüber zu informieren. Eine Korrektur auf der Verordnung ist jedoch nicht notwendig. Der Leistungserbringer darf ausschließlich die nach HeilM-RL zulässige Höchstmenge erbringen und abrechnen.Therapiefrequenz:
Fehlt die Angabe zur Frequenz, gilt automatisch die Frequenzempfehlung des Heilmittelkatalogs.Zuzahlungsfrei / zuzahlungspflichtig:
Liegt ein Befreiungsausweis vor, das entsprechende Feld ist jedoch nicht angekreuzt, ist keine Korrektur erforderlich. Ohne Kreuz gelten Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises als zuzahlungspflichtig.Therapieziel / weitere Befunde und Hinweise:
Diese Angaben sind optional und nicht zwingend erforderlich.Behandlungsabbruch:
Wird eine Verordnung vorzeitig beendet, ist dies mit Datum auf der Rückseite zu dokumentieren und im vorgesehenen Feld entsprechend zu begründen.
✅Wie korrigiere ich Angaben auf der Originalverordnung?
Bei Korrekturen ist es wichtig, dass die ursprünglichen Angaben weiterhin lesbar bleiben. Gehe dazu wie folgt vor:
Streiche die fehlerhafte Angabe einmal mit Kugelschreiber durch.
Trage die korrekte Angabe direkt daneben ein.
Bestätige die Änderung mit deiner Unterschrift, dem Kürzel „LE“ sowie dem aktuellen Datum.
❗️Korrekturmittel wie TipEx, Tintenkiller o. Ä. sind nicht zulässig. In diesem Fall kann die Verordnung nicht abgerechnet werden.
🔁Wie korrigiere ich einen Fehler auf der Rückseite?
Hast du dich auf der Rückseite verschrieben, wird die fehlerhafte Angabe ebenfalls einfach durchgestrichen. Anschließend ergänzt du die korrekte Information und bestätigst die Änderung mit deiner Unterschrift.
❗️Auch der Patient muss die Änderung durch eine erneute Unterschrift bestätigen.
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