Für die Abrechnung von Videotherapie-Leistungen gelten klare Vorgaben. Hier findest du die wichtigsten Punkte zur Kennzeichnung, Vergütung und Fristen.
🔢 Leistungskennzeichnung
Videotherapien müssen in der Abrechnung eindeutig gekennzeichnet werden.
- Abrechnung über die entsprechenden Positionsnummern
- Kennzeichnung auf der Heilmittelverordnung erforderlich
Auf der Verordnung wird im Feld >Unterschrift des Versicherten< das Kürzel „TM“ für telemedizinische Leistung eingetragen.
❗ Ohne Kennzeichnung kann die Leistung nicht korrekt abgerechnet werden.
💰 Vergütungssätze
Die Vergütung richtet sich nach den festgelegten Preisen des GKV-Spitzenverbandes.
- Gleiche Vergütung wie bei Präsenzbehandlungen
- Abrechnung über die entsprechenden Positionsnummern
👉 Mehr erfahren: 👉hier findest du die aktuelle Preisliste
❗ Nicht alle physiotherapeutischen Leistungen sind für die Videotherapie zugelassen.
📅 Abrechnungsfristen
Die Abrechnung muss innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgen.
- Forderungen können nur innerhalb von 9 Kalendermonaten geltend gemacht werden
- Nach Ablauf dieser Frist ist keine Abrechnung mehr möglich
❗ Achte darauf, deine Verordnungen rechtzeitig abzuschließen und einzureichen.
📌 Wichtige Hinweise zur Abrechnung
- Nur vollständig erbrachte Leistungen dürfen abgerechnet werden
- Die Dokumentation muss vollständig und nachvollziehbar sein
- Videotherapie muss klar erkennbar gekennzeichnet sein
💡 Eine saubere Dokumentation hilft dir, Absetzungen zu vermeiden.
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