Die gute Nachricht vorweg: Ein Großteil der ergotherapeutischen Maßnahmen kann – wenn therapeutisch sinnvoll – auch per Videotherapie erbracht werden. Die Entscheidung triffst du individuell auf Grundlage der Patientensituation.
Laut GKV-Vertrag (§ 7a und Anlage 2) sind folgende Leistungen zugelassen für die Durchführung per Videotherapie:
- ✅motorisch-funktionelle Behandlung
- ✅sensomotorisch-perzeptive Behandlung
- ✅psychisch-funktionelle Behandlung
- ✅Hirnleistungstraining
❌ Nicht erlaubt sind:
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❌ thermische Anwendungen
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❌ temporäre ergotherapeutische Schiene
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❌ Hausbesuche
🔎Wichtige Voraussetzungen im Überblick
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Die Videotherapie darf nicht zur Bedingung für die Annahme einer Verordnung gemacht werden.
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Der erste Termin muss immer in Präsenz stattfinden. Weitere Termine entscheidest du fallbezogen.
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Die Videotherapie darf nur im gegenseitigen Einverständnis und nach schriftlicher Einwilligung erfolgen.
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Die Behandlung muss jederzeit auch in Präsenz möglich und in den Praxisräumen durchführbar sein.
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Ein geschützter Raum mit angemessener Privatsphäre ist auf beiden Seiten erforderlich.
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Beide Teilnehmenden müssen per bewegtem Videobild sichtbar sein.
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Die Patient:innen müssen körperlich, psychisch und technisch in der Lage sein, aktiv an der Videositzung teilzunehmen.
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Zusätzlich ist eine ausreichende Medienkompetenz erforderlich – also der sichere Umgang mit der Technik.
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