Wann muss mit der Behandlung begonnen werden?

Nach den gesetzlichen Vorschriften der Heilmittel-Richtlinie hat der Therapeut innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung die Behandlung zu beginnen. 

Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, ist dieser auf der Verordnung mit einem Kreuz bei “Dringlicher Behandlungsbedarf” versehen. In diesem Fall muss die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen.

Verordnungen im Rahmen einer Entlassung aus dem Krankenhaus sind deutlich mit der Aufschrift “Entlassmanagement” gekennzeichnet. Hier muss die Heilmittelbehandlung innerhalb von 7 Kalendertagen aufgenommen und innerhalb von 12 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus abgeschlossen sein. 

Maßnahmen, die durch die Berufsgenossenschaften verordnet werden, sind gesondert zu beachten. Der Therapiebeginn ist regulär innerhalb von 14 Tagen ab Verordnungsdatum und bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von 7 Tagen aufzunehmen. 

Können die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, verliert die Verordnung automatisch ihre Gültigkeit. Alle Fristen werden durch die Eingabe in thevea geprüft. 

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