🔄Allgemeine Regelungen
Nach den gesetzlichen Vorschriften der Heilmittel-Richtlinie hat der Therapeut innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung die Behandlung zu beginnen.
Können die genannten Zeiträume nicht eingehalten werden, verliert die Verordnung automatisch ihre Gültigkeit. Alle Fristen werden durch die Eingabe in thevea geprüft.
👉Hier die Heilmittelrichtlinie.
⏱️Dringlicher Behandlungsbedarf
Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, ist dieser auf der Verordnung mit einem Kreuz bei “Dringlicher Behandlungsbedarf” versehen. In diesem Fall muss die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen.
🏥Entlassmanagement
Verordnungen im Rahmen einer Entlassung aus dem Krankenhaus sind deutlich mit der Aufschrift “Entlassmanagement” gekennzeichnet. Hier muss die Heilmittelbehandlung innerhalb von 7 Kalendertagen aufgenommen und innerhalb von 12 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus abgeschlossen sein.
Beispiel:
Der Patient wird am 02.03.2026 entlassen. Die Verordnung muss innerhalb von 7 Tagen (bis zum 09.03.) begonnen und innerhalb 12 Tagen nach Entlassung (bis 14.03.) abgeschlossen werden.
🏭Berufsgenossenschaft
Maßnahmen, die durch die Berufsgenossenschaften verordnet werden, sind gesondert zu beachten. Der Therapiebeginn ist regulär innerhalb von 14 Tagen ab Verordnungsdatum und bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von 7 Tagen aufzunehmen.
📖Das könnte dich außerdem interessieren: