Wann kann eine Erstdiagnostik oder Bedarfsdiagnostik in der Logopädie abgerechnet werden ?

Bei der Stimm- ,Sprech- ,Sprach- und Schlucktherapie kann eine Erstdiagnostik oder Bedarfsdiagnostik in folgenden Fällen abgerechnet werden:

  • wenn der Patient erstmalig in der Praxis behandelt wird. Dies gilt auch nach Praxiswechsel innerhalb eines Verordnungsfalles 
  • je Kalenderjahr insgesamt 2 Einheiten Diagnostik (entweder 1x Erstdiagnostik und 1x Bedarfsdiagnostik, oder 2x Bedarfsdiagnostik)
  • die Bedarfsdiagnostik kann ab der zweiten Verordnung innerhalb eines Verordnungsfalls erhoben werden (insgesamt nur 2x im Jahr).
  • Die Erstdiagnostik kann zusätzlich zu den verordneten Einheiten durchgeführt werden. Bei einer Verordnung von 10 Einheiten, finden also 11 Termine statt. 
  • Die Erstdiagnostik und die erste Therapieeinheit erfolgen nicht taggleich
  • Die Eintragung der Maßnahme erfolgt mit "Erstdiagnostik" oder "Bedarfsdiagnostik"
  • Die Regelbehandlungszeit sind 60 Minuten bei der Erstdiagnostik und 30 Minuten bei der Bedarfsdiagnostik 

 

 

 

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