Bei der Stimm- ,Sprech- ,Sprach- und Schlucktherapie kann eine Erstdiagnostik oder Bedarfsdiagnostik in folgenden Fällen abgerechnet werden:
- wenn der Patient erstmalig in der Praxis behandelt wird. Dies gilt auch nach Praxiswechsel innerhalb eines Verordnungsfalles
- je Kalenderjahr insgesamt 2 Einheiten Diagnostik (entweder 1x Erstdiagnostik und 1x Bedarfsdiagnostik, oder 2x Bedarfsdiagnostik)
- die Bedarfsdiagnostik kann ab der zweiten Verordnung innerhalb eines Verordnungsfalls erhoben werden (insgesamt nur 2x im Jahr).
- Die Erstdiagnostik kann zusätzlich zu den verordneten Einheiten durchgeführt werden. Bei einer Verordnung von 10 Einheiten, finden also 11 Termine statt.
- Die Erstdiagnostik und die erste Therapieeinheit erfolgen nicht taggleich
- Die Eintragung der Maßnahme erfolgt mit "Erstdiagnostik" oder "Bedarfsdiagnostik"
- Die Regelbehandlungszeit sind 60 Minuten bei der Erstdiagnostik und 30 Minuten bei der Bedarfsdiagnostik