Grundsätzlich haben die verordneten Heilmittel immer einen Grund und es sollte sich an die Verordnung gehalten werden. Wenn ein Heilmittel nicht erbracht werden kann, zum Beispiel weil der Patient nicht dazu in der Lage ist, gibt es dafür entsprechende Regelungen.
☝️Vorrangige Heilmittel
Bei vorrangigen Heilmitteln muss im ersten Schritt immer der Arzt informiert werden. Das Heilmittel, welches nicht erbracht werden kann, verfällt. Entsprechend wird es auch nicht auf der Rückseite dokumentiert und auch nicht vergütet.
Sollte das Heilmittel komplett fehlen, unvollständig sein, oder anders aufgeteilt werden, muss das vom Arzt mit Angabe von Unterschrift und Datum gemacht werden.
Wenn ein Heilmittel fehlerhaft verordnet wurde, muss es vor Behandlungsbeginn vom Arzt angepasst werden, damit die Einheiten vergütet werden.
✌️Ergänzende Heilmittel
Von ergänzenden Heilmitteln darf der Leistungserbringer abweichen. Das Heilmittel wird dann nicht dokumentiert und entsprechend nicht vergütet.
Sollte ein ergänzendes Heilmittel fehlerhaft ausgestellt worden sein, muss es vor Behandlungsbeginn angepasst werden, damit die Einheiten vergütet werden.
❗️Bei BG-Verordnungen sind die Regelungen etwas strenger, da den BGs daran gelegen ist, dass der Patient schnellstmöglich wieder arbeitet. Lasse hier Anpassungen immer vom Arzt machen, um in der Abrechnung auf der sicheren Seite zu sein.
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