Nicht alle Patient:innen und Maßnahmen eignen sich für eine logopädische Behandlung per Videotherapie. Die folgenden Vorgaben basieren auf den GKV-Rahmenverträgen zur telemedizinischen Leistungserbringung.
✅Leistungen die telemedizinisch erbracht werden dürfen:
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wenn Patient:innen aktiv am Therapieprozess teilnehmen können und über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen
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wenn pflegebedürftige Patient:innen oder solche mit Fremdhilfebedarf eine unterstützende Person zur Verfügung haben, die spätestens zu Beginn der Therapieeinheit benannt ist
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bei Kindern unter 7 Jahren, wenn Konzentration und Medienkompetenz gewährleistet sind und eine Bezugsperson zur Unterstützung vor Ort ist
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bei Jugendlichen ab 14 Jahren, wenn Leistungen nach § 11 Abs. 2 Heilmittel-Richtlinie erbracht werden*
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bei Beratungen, auch telefonisch – unabhängig vom Alter
❗Bei Kindern unter 4 Jahren muss die Eignung besonders sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.
❌Videotherapie ist ausgeschlossen:
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wenn eine persönliche Anleitung zwingend erforderlich ist, z. B. bei:
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Aspirationsgefahr
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Tonlosigkeit
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nicht kompensierter Hörminderung oder Hörverlust
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stark fluktuierender Symptomatik (z. B. akute Aphasie, direkte postoperative Phase)
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nicht kompensierten psychischen Beeinträchtigungen
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bei Kindern unter 14 Jahren, wenn Leistungen nach § 11 Abs. 2 Heilmittel-Richtlinie durchgeführt werden sollen*
* (2) Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung, ist ausnahmsweise ohne Verordnung eines Hausbesuches außerhalb der Praxis möglich,
soweit die Versicherten ganztägig eine auf deren Förderung ausgerichtete Tageseinrichtung
besuchen und die Behandlung in dieser Einrichtung stattfindet. Dies können auch Regelkindergärten (Kindertagesstätten) oder Regelschulen sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus
der Verordnung der Heilmittelbehandlung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der
funktionellen oder strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten
ergibt. Dies soll in der Regel bei einem behördlich festgestellten Förderstatus angenommen
werden. 5§ 6 Absatz 2 darf dem nicht entgegenstehen.
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