Videotherapie ist unter bestimmten Voraussetzungen abrechnungsfähig – dabei gelten klare Regeln zur Durchführung, Dokumentation und Auswahl der richtigen Positionsnummer. In diesem Artikel erfährst du, worauf du bei der Abrechnung achten musst.
📌 Zulässigkeit der Videobehandlung
Videotherapie ist nur zulässig, wenn:
- die Patient:innen zuvor in Präsenz behandelt wurden
- keine medizinischen Gründe dagegen sprechen
- eine Einwilligung vorliegt
- die technischen Voraussetzungen erfüllt sind
❗ Die Entscheidung über die Durchführung triffst du individuell und fachlich begründet.
⚙️ Abrechnungsvoraussetzungen
Videobehandlungen sind nur abrechnungsfähig, wenn:
- eine durchgehende Sicht- und Hörverbindung besteht
- die Behandlung vollständig und korrekt durchgeführt wird
- alle Datenschutz- und Technikvorgaben eingehalten werden
Die Abrechnung erfolgt über eigene Positionsnummern.
Die Vergütung entspricht der Präsenzbehandlung.
🔢 Positionsnummern im Überblick
| Therapieform als telemedizinische Leistung |
Patient:innenanzahl | Regelbehandlungszeit | Positionsnummer |
|---|---|---|---|
| Einzeltherapie | 1 | 30 Minuten | 33122 |
| Einzeltherapie | 1 | 45 Minuten | 33123 |
| Einzeltherapie | 1 | 60 Minuten | 33124 |
| Gruppentherapie | 2 | 45 Minuten | 33240 |
| Gruppentherapie | 2 | 90 Minuten | 33243 |
| Gruppentherapie | 3–5 | 45 Minuten | 33242 |
| Gruppentherapie | 3–5 | 90 Minuten | 33244 |
⚙️ Eingabe in thevea
Wähle im Dropdown-Menü die passende Positionsnummer für die Videotherapie aus:
👉 telemedizinische Leistungserbringung
✅ Achte darauf, nicht die Präsenz-Ziffer auszuwählen, wenn es sich um eine Videobehandlung handelt.
✍️ Leistungsbestätigung durch Versicherte
Die Bestätigung der erbrachten telemedizinischen Leistung erfolgt durch die Versicherten nach der Behandlung, und zwar:
digital (z. B. per E-Mail oder Formular)
oder per Fax
- am Behandlungstag muss auf der Rückseite der Verordnung im Feld „Unterschrift des Versicherten“ durch die Therapeutin oder den Therapeuten der Vermerk „telemedizinische Leistung“ (Kürzel: „TML“) eingetragen werden.
❗Die Bestätigung muss in der Patientenakte archiviert werden. Auf Anfrage ist sie der jeweiligen Krankenkasse zu übermitteln.
🏠 Hausbesuch und Videotherapie
❗Wenn ein Hausbesuch ärztlich verordnet wurde, darf die Leistung trotzdem per Videotherapie erfolgen, unter den oben genannten Voraussetzungen.
Die Hausbesuchspauschale (HPNR X9901) darf in diesem Fall nicht abgerechnet werden.
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