Videotherapie ist unter bestimmten Voraussetzungen abrechnungsfähig – dabei gelten klare Regeln zur Durchführung, Dokumentation und Auswahl der richtigen Positionsnummer. In diesem Artikel erfährst du, worauf du bei der Abrechnung achten musst.
Zulässigkeit der Videobehandlung
Videotherapie ist laut Vertrag nur zulässig, wenn:
-
die Patientin oder der Patient zuvor in Präsenz gesehen wurde
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keine medizinischen Gründe dagegen sprechen
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eine Einwilligung vorliegt
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die technische Durchführung den Anforderungen entspricht
Abrechnungsvoraussetzungen
Videobehandlungen sind nur abrechnungsfähig, wenn:
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eine durchgehende Sicht- und Hörverbindung besteht
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die Behandlung korrekt durchgeführt wird
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der Leistungserbringer die Anforderungen an Datenschutz und Technik erfüllt
Die Abrechnung erfolgt über die andere Positionsnummern als bei der Präsenzbehandlung – die Preise sind identisch.
Hier ist ein Überblick über die Positionsummern:
Therapieform |
Patient:innenanzahl | Regelbehandlungszeit | Positionsnummer |
---|---|---|---|
Einzeltherapie | 1 | 30 Minuten | 33122 |
Einzeltherapie | 1 | 45 Minuten | 33123 |
Einzeltherapie | 1 | 60 Minuten | 33124 |
Gruppentherapie | 2 | 45 Minuten | 33240 |
Gruppentherapie | 2 | 90 Minuten | 33243 |
Gruppentherapie | 3–5 | 45 Minuten | 33242 |
Gruppentherapie | 3–5 | 90 Minuten | 33244 |
Eingabe in thevea
Wähle im Dropdown-Menü die passende Positionsnummer für die Videotherapie aus:
👉 telemedizinische Leistungserbringung
✅ Achte darauf, nicht die Präsenz-Ziffer auszuwählen, wenn es sich um eine Videobehandlung handelt.
Leistungsbestätigung durch Versicherte
Die Bestätigung der erbrachten telemedizinischen Leistung erfolgt durch die Versicherten nach der Behandlung, und zwar:
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digital (z. B. per E-Mail oder Formular)
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oder per Fax
- am Behandlungstag muss auf der Rückseite der Verordnung im Feld „Unterschrift des Versicherten“ durch die Therapeutin oder den Therapeuten der Vermerk „telemedizinische Leistung“ (Kürzel: „TML“) eingetragen werden.
❗Die Bestätigung muss in der Patientenakte archiviert werden. Auf Anfrage ist sie der jeweiligen Krankenkasse zu übermitteln.
Hausbesuch und Videotherapie
❗Wenn ein Hausbesuch ärztlich verordnet wurde, darf die Leistung trotzdem per Videotherapie erfolgen – unter den oben genannten Voraussetzungen.
Die Hausbesuchspauschale (HPNR X9901) darf in diesem Fall nicht abgerechnet werden.
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