Im ergotherapeutischen Praxisalltag spielen Fristen eine große Rolle . Von der Ausstellung der Verordnung bis zur Abrechnung. Damit du jederzeit den Überblick behältst, findest du hier alle relevanten Zeiträume kompakt zusammengefasst.
📌 Übersicht aller GKV-Fristen in der
| Bereich | Frage | Regelung / Frist |
|---|---|---|
| GKV & Zahnarzt | Beginn | 28 Kalendertage nach Ausstellung* / bei dringlichem Behandlungsbedarf 14 Kalendertage |
| Gültigkeit | keine definierte Gültigkeit | |
| Unterbrechung | 14 Tage ohne Begründung / ab Tag 15 mit Kürzel: T = therapeutisch indiziert, K = Krankheit, F = Urlaub/Ferien / insgesamt max. 70 Tage | |
| Abrechnung | spätestens 9 Monate nach Ende des Monats der letzten Behandlung | |
| Entlassmanagement | Beginn | 7 Kalendertage nach Ausstellung |
| Gültigkeit | maximal 12 Kalendertage nach Ausstellung | |
| Abrechnung | spätestens 9 Monate nach Ende des Monats der letzten Behandlung | |
| Blankoverordnung | Beginn | 28 Kalendertage nach Ausstellung / bei dringlichem Behandlungsbedarf 14 Kalendertage |
| Gültigkeit | maximal 16 Wochen nach Ausstellung | |
| Unterbrechung | keine Unterbrechungsfristen / keine Begründung notwendig / keine 70-Tage-Regel | |
| Abrechnung | spätestens 9 Monate nach Ende des Monats der letzten Behandlung | |
| BG-Verordnung | Beginn | spätestens 14 Tage nach Behandlungsbeginn (oder Ausstellungsdatum) / bei dringlich 7 Tage |
| Gültigkeit | 2 Monate ab Behandlungsbeginn (oder Ausstellungsdatum) | |
| Unterbrechung | max. 14 Tage (bei Langzeitverordnung 4 Wochen) / danach ungültig | |
| Abrechnung | spätestens 9 Monate nach Ende des Monats der letzten Behandlung |
*🔄 Sonderregelung Folgeverordnung
Grundsätzlich müssen zunächst alle Leistungen einer Verordnung durchgeführt werden, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung begonnen wird, wenn folgende Angaben übereinstimmen:
- die Diagnose, also der endstellig identische ICD-10-Code,
- gegebenenfalls die Lokalisation und
- die Diagnosegruppe.
Kann die weitere Verordnung wegen der noch laufenden vorherigen Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach ihrer Ausstellung begonnen werden, bleibt sie auch über diese Frist hinaus gültig.
Die weitere Verordnung muss dann innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der vorherigen Verordnung begonnen werden.
💡Für eine reibungslosere Abrechnung empfehlen die Vertragspartner vorläufig, die Rückseite der weiteren Verordnung beispielsweise mit „folgende VO“ oder „weitere VO“ zu kennzeichnen. Diese Angabe ist freiwillig.
❗Die Ausnahme gilt nur bei aufeinanderfolgenden Verordnungen desselben Verordnungsfalls. Bei einer einzelnen Verordnung bleibt es bei der regulären Beginnfrist.
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