Ändert sich etwas beim „behandlungsfreien Intervall“?

Derzeit ist ein „behandlungsfreies Intervall“ von zwölf Wochen definiert, erst danach handelt es sich um einen neuen Regelfall und es ist möglich, eine neue Erstverordnung auszustellen.

Die bisherige Problematik dahinter war, dass verordnende Ärzte nicht wissen können wann genau der letzte Behandlungstermin stattgefunden hat und somit nicht rechtssicher bemessen konnten wie lang das „behandlungsfreie Intervall“ war.

Zudem suggeriert die Formulierung „behandlungsfreies Intervall“, dass eine Pause von zwölf Wochen erforderlich ist, bevor eine erneute Heilmittelverordnung erfolgen darf. Dabei ist das Intervall nur dafür maßgeblich, ob ein neuer Regelfall ausgelöst wird oder der alte gilt.

Künftig ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung entscheidend!

◦ Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt. Die „orientierende Behandlungsmenge“ gilt ebenfalls fort, wobei auch darüber hinaus verordnet werden kann, wenn es medizinisch erforderlich ist.

◦ Liegt das Datum sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.

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