Bei der Stimm- ,Sprech- ,Sprach- und Schlucktherapie kann eine Erstdiagnostik oder Bedarfsdiagnostik in folgenden Fällen abgerechnet werden:
- wenn der Patient erstmalig in der Praxis behandelt wird
- je Kalenderjahr insgesamt 2 Einheiten Diagnostik ( entweder 1x Erstdiagnostik und 1x Bedarfsdiagnostik, oder 2x Bedarfsdiagnostik)
- die Bedarfsdiagnostik kann ab der zweiten Verordnung innerhalb eines Verordnungsfalls erhoben werden (insgesamt nur 2x im Jahr).
Bei der Stimm- ,Sprech- ,Sprach- und Schlucktherapie müssen dafür folgende Anlagen für die Diagnostik bei der Abrechnung mit eingereicht werden:
In der Ergotherapie eine Funktionsanalyse/Erstdiagnostik abgerechnet werden, wenn:
- der Patient erstmalig in der Praxis behandelt wird
- die Verordnung von einem neuen/anderen Arzt als bisherige Verordnungen ausgestellt wurde
- ein neuer Verordnungsfall eintritt