Wann kann eine Funktionsanalyse oder Erstdiagnostik in der Logopädie oder Ergotherapie abgerechnet werden ?

Bei der Stimm- ,Sprech- ,Sprach- und Schlucktherapie kann eine Erstdiagnostik oder Bedarfsdiagnostik in folgenden Fällen abgerechnet werden:

  • wenn der Patient erstmalig in der Praxis behandelt wird
  • je Kalenderjahr insgesamt 2 Einheiten Diagnostik ( entweder 1x Erstdiagnostik und 1x Bedarfsdiagnostik, oder 2x Bedarfsdiagnostik)
  • die Bedarfsdiagnostik kann ab der zweiten Verordnung innerhalb eines Verordnungsfalls erhoben werden (insgesamt nur 2x im Jahr).

Bei der Stimm- ,Sprech- ,Sprach- und Schlucktherapie müssen dafür folgende Anlagen für die Diagnostik bei der Abrechnung mit eingereicht werden:

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In der Ergotherapie eine Funktionsanalyse/Erstdiagnostik abgerechnet werden, wenn:

  • der Patient erstmalig in der Praxis behandelt wird
  • die Verordnung von einem neuen/anderen Arzt als bisherige Verordnungen ausgestellt wurde
  • ein neuer Verordnungsfall eintritt

 

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