Wie wird die Leitsymptomatik auf der neuen Verordnung angegeben?

Die Leitsymptomatik wird auf der neuen Heilmittelverordnung buchstabenkodiert als „a“, „b“ oder „c“ angegeben. Es können auch mehrere Leitsymptomatiken angegeben sein (zum Beispiel „a“ und „c“). Die genaue Bedeutung der buchstabencodierten Leitsymptomatik "a", "b" und "c" sind im Heilmittelkatalog entsprechend der Diagnosegruppe hinterlegt.

 

Zusätzlich kann auch eine patientenindividuelle Leitsymptomatik als Freitext angegeben werden. Wird ein Kreuz bei patientenindividueller Leitsymptomatik gesetzt, muss ein entsprechender Freitext angegeben werden. Ist die patientenindividuelle Leitsymptomatik nur als Freitext angegeben, ist dies ebenfalls ausreichend.

 

Die Angabe der Leitsymptomatik auf der Verordnung ist eine Pflichtangabe. Nachträgliche Korrekturen sind zwar möglich, führen aber zu vorläufigen Absetzungen und halten den Praxisbetrieb durch einen erheblichen Mehraufwand auf. Was kann man also tun um eine Absetzung zu verhindern? Ganz einfach- thevea Starter macht dich schon bei der Eingabe der Verordnung auf mögliche Fehler aufmerksam. Mit thevea Starter wird deine Verordnung automatisch auf Richtigkeit geprüft und schützt dich so vor möglichen Absetzungen.

Gerne beraten wir dich ausführlich dazu. Klicke einfach hier und sichere dir deinen Termin.

War dieser Beitrag hilfreich?
0 von 1 fanden dies hilfreich